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III TDG zu Informationen von allgemeinem Interesse
dar. Weitere Informationen finden Sie hier.
Aufsichtsbehörde für die Steuerberater der Kanzlei
Steuerberaterkammer Stuttgart
Hegelstraße 33, 70174 Stuttgart
Berufsrechtliche Bestimmungen für Steuerberater
-Steuerberatungsgesetz (StBerG)
-Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV)
-Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz (DVStB)
-Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer
Informationen zu diesen Regelungen finden sie auf der Internetseite der Bundessteuerberaterkammer.
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AGB'S
Allgemeine Auftragsbedingungen
Für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
und Steuerberatungsgesellschaften
Stand: Oktober 2007
Die folgenden" Allgemeinen Auftragsbedingungen"
gelten für Verträge zwischen Steuerberatern,
Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften
(im Folgenden "Steuerberater" genannt) und
ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich
schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben
ist.
1. Umfang und Ausführung des Auftrags
(1) Für den Umfang vom Steuerberater zu erbringenden
Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend.
Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Berufsausübung ausgeführt.
(2) Der Steuerberater wird die vom Augtraggeber genannten
Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig
zu Grunde legen. Soweit er Unrichtigkeiten feststellt,
ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen. Die Prüfung
der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit
der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere
der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum
Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
(3) Der Auftrag stellt keine Vollmacht mit die Vertretung
vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen
dar. Die ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der
Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit
diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen
oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Steuerberater
im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt
und verpflichtet.
2. Verschwiegenheitspflicht
(1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze
verpflichtete, über alle Tatsachen, die ihm im
Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags
zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren,
es sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich
von dieser Verpflichtung entbindet Die Verschwiegenheitspflicht
besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen
Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit
die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen
des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater
ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht
entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen
seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information
und Mitwirkung verpflichtet ist.
(3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte
nach §102 AO, §53 StPO, §383 ZPO bleiben
unberührt.
(4) Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene
Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbeitern im
Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben
und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten
oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren
Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.
(5) Der Steuerberater darf Berichte, Gutachten und
sonstige schriftliche Äußerungen über
die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit
Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Darüber
hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit
dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits
in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist
und die insoweit tätigen Personen ihrerseits
über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden
sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden,
dass durch den Zeritifizierer/ Auditor/ Einsicht in
seine- vom Streuerberater abgelegte und geführte-
Handakte genommen wird.
(6) Der Steuerberater hat beim Versand bzw. der Übermittlung
von Unterlagen, Dokumenten, Arbeitsergebnissen etc.
auf Papier oder in elektronischer Form die Verschwiegenheitsverpflichtung
zu beachten. der Auftraggeber stellt seinerseits sicher,
dass er als Empfänger ebenfalls alle Sicherungsmaßnahmen
beachtet, dass die ihm zugeleiteten Papiere oder Dateien
nur den hierfür zuständigen Stellen zugehen.
Dies gilt insbesondere auch für den Fax und E-
Mail- Verkehr. Zum Schutz der überlassenen Dokumente
und Dateien sind die entsprechenden technischen und
organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Sollten
besondere über das normale Maß hinausgehende
Vorkehrungen getroffen werden müssen, so ist
eine entsprechende schriftliche Vereinbarung über
die Beachtung zusätzlicher sicherheitsrelevanter
Maßnahmen zu treffen, insbesondere ob im E-
Mal - Verkehr eine Verschlüsselung vorgenommen
werden muss.
3. Mitwirkung Dritter
(1) Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung
des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie
datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Bei
der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden
Unternehmen hat der Steuerberater dafür zu sorgen,
dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechen Nr.
2 Abs. 1 verpflichten.
(2) Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen
Vertretern(§69 StBerG) sowie Praxistreuhändern
(§71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme
in die Handakten i.S.d §66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.
(3) Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung
seiner Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz,
einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen.
Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht
bereits nach Nr. 2 Abs. 1 S.3 der Verschwiegenheitspflicht
unterliegt, hat der Steuerberater dafür Sorge
z tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz
sich mit Aufnahme seine Tätigkeit auf das Datengeheimnis
verpflichtet.
4. Mängelbeseitigung
(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung
etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit
zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das
Recht- wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen
Dienstvertrag im Sinne der §§611, 675 BGB
handelt- die Nachbesserung durch den Steuerberater
abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber
beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung
des Mandats durch einen anderen Steuerberater festgestellt
wird.
(2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten
Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist
oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann
der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die
Mängel durch einen anderen Steuerbrater beseitigen
lassen, bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung
oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler,
Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit
auch Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers
berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich,
wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den
Interessen des Auftraggebers vorgehen.
5.Haftung
(1) Der Steuerberater haftet für eigenes sowie
für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.
(2) Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater
auf Ersatz eines nach Abs. 1 fahrlässig verursachten
Schadens wird auf 1.000.000,00 € (in Worten:
eine Million €) begrenzt.
(3)Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen, insbesondere
die Haftung auf einen geringeren als den in Abs. 2
genannten Betrag begrenzt werden soll, bedarf es einer
schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen
ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen
Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt
werden soll.
(4) Soweit ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers
kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist
unterliegt, verjährt er a) in drei Jahren von
dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist,
und der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden
Umständen und der Person des Schuldner Kenntnis
erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen
müsste, b) ohne Rücksicht auf die Kenntnis
oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf
Jahren von seiner Entstehung an und c) ohne Rücksicht
auf seine Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige
Unkenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung,
der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden
auslösenden Ereignis an. Maßgeblich ist
die früher endende Frist.
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 getroffenen Regelungen
gelten auch gegenüber anderen Personen als dem
Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche
oder außervertragliche Beziehungen auch zwischen
dem Steuerberater und diesen Personen begründet
worden sind.
(6) Von den Haftungsbegrenzungen ausgenommen sind
Haftungsansprüche für Schäden aus der
Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.
6.Pflichten des Auftraggebers; Unterlassene Mitwirkung
und Annahmeverzug des Auftraggebers
(1)Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet,
soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung
des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er
dem Sterberater unaufgefordert alle für die Ausführung
des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig
und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater
eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung
steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung
über alle Vorgänge und Umstände, die
für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung
sein können. Der Mandant ist verpflichtet, alle
schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des
Steuerberaters zu Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen
Rücksprache zu halten.
(2)Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was
die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner
Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse
des Steuerberaters nur mit dessen schriftlicher Einwilligung
weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt
die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten
Dritten ergibt.
(4)Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber in dessen
Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist
der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die
Programme nur in dem vom Steuerberater vorgeschriebenen
Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf
die Programme nicht verbreiten. der Steuerberater
bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber
hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der
Nutzunrechte and den Programmen durch den Steuerberater
entgegensteht.
(5) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach
Nr. 6 Abs1 bis 4 oder sonst wie obliegenden Mitwirkung
oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater
angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater
berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung
zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags
nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf
der Frist darf der Steuerberater den Vertrag fristlos
kündigen( vgl.Nr.8 Abs.3). Unberührt bleibt
der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm
durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung
des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie
des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn
der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen
Gebrauch macht.
7. Bemessung der Vergütung, Vorschuss
(1)Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz)
des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit
nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Gebührenverordnung
für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
und Steuerberatungsgesellschaften.
(2)Für Tätigkeiten, die in der Gebührenverordnung
keine Regelung erfahren (z.B. §57 Abs.3 Nrn.2
und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung,
anderenfalls die übliche Vergütung (§612
Abs.2 und §632 Abs. 2BGB).
(3) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch
des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(4) Für bereits entstandene und die voraussichtlich
entstehenden Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater
nach vorheriger Ankündigung seine weiter Tätigkeit
für den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss
eingeht. Der Steuerberater ist verpflichtet, seine
Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Mandanten
rechtzeitig bekanntzugeben, wenn dem Auftraggeber
Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeiten
erwachsen können.
8. Beendigung des Vertrags
(1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten
Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit
oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht
durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit
des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft
durch deren Auflösung.
(2) Der Vertrag kann- wenn und soweit er einen Dienstvertrag
im Sinne der §§611, 675 BGB, darstellt-
von jedem Vertragspartner außerordentlich nach
Maßgabe des §627 BGB gekündigt werden;
die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit
im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf
es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert
zu erstellen ist und dem Auftraggeber ausgehändigt
werden soll.
(3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater
sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers
in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen,
die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden ( z.B.
Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf)
. Auch für diese Handlungen haftet der Steuerberater
nach Nr.5.
(4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber
alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält
oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung
erlangt herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater
verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen
Nachrichten zu geben, auf Verlangen über en Stand
der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft
abzulegen.
(5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftrageber
dem Steuerberater die bei ihm zur Ausführung
des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme
einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige
Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben
bzw. von der Festplatte zu löschen.
(6) Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses
sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen.
9.Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung
des Vertrags
Endet der Vertrag vor seiner vollständigen Ausführung,
so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters
nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen
werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung,
die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber
ausgehändigt werden soll.
10. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht
von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
(1) Der Steuerberater hat die Handakten auf die Dauer
von sieben Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren.
Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung
dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater den Auftraggeber
schriftlich aufgefordert hat , die Handakten im Empfang
zu nehmen, und der Auftrageber dieser Aufforderung
binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat
, nicht nachgekommen ist.
(2) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören
alle Schriftstücke, die der Steuerberater aus
Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber
oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht
für den Briefwechsel zwischen dem Steuerberater
und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke,
die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten
hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten
Arbeitspapiere.
(3) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens
nach Beendigung des Auftrags, hat der Steuerberater
dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen
Frist herauszugeben. Der Steuerberater kann von Unterlagen,
die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften
oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
(4) Der Steuerberater kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse
und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner
Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt
nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen,
insbesondere wegen verhältnismäßiger
Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge,
gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig geltend
gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung
eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.
11. Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort
(1) Für den Auftrag, seine Ausführung und
die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur
deutsches Recht.
(2) Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Auftraggebers,
wenn er nicht Kaufmann im Sinne des HGB ist.
12. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit; Änderungen
und Ergänzungen
(1) Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingung
unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige
zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst
nahe kommt.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingung
bedürfen der Schriftform
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